Hinzuschätzungen im Weinbau und im Gaststättengewerbe

14.11.2008

Bei Außenprüfungen wird immer wieder festgestellt, dass die steuerlichen Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß sind. Die Folgen sind Hinzuschätzungen beim Umsatz und Gewinn. Allein schon deshalb sollten Sie gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater oder dem Unterzeichner prüfen, ob Ihre Aufzeichnungen den steuerlichen Anforderungen entsprechen.


So sind Kassenaufzeichnungen beispielsweise dann nicht ordnungsgemäß, wenn die Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht täglich erfasst werden und der Kassenbestand nicht täglich festgestellt wird.


Werden zum Beispiel die Umsätze einer Speisegaststätte aufgrund einer Nachkalkulation geschätzt, kann der Gesamtumsatz auf der Grundlage des nachkalkulierten Getränkeumsatzes berechnet werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt. Da sich das Verhältnis zwischen ausgewiesenem Getränkeumsatz und ausgewiesenem Gesamtumsatz aus den Unterlagen des Antragstellers ergab, erschien dem Gericht die Überlegung des Finanzamts konsequent, den tatsächlichen Gesamtumsatz auf der Grundlage des nachkalkulierten Getränkeumsatzes zu berechnen.


Das Finanzamt war übrigens nicht verpflichtet, eine Schätzung nach der sogenannten Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung durchzuführen. Diese Art des äußeren Betriebsvergleichs hat regelmäßig einen geringeren Beweiswert als interne Betriebsvergleiche. Im Streitfall war dieser Punkt aber letztlich nicht entscheidend, weil die vom Finanzamt geschätzten Umsätze und Gewinne auch unter Zugrundelegung der Richtsatzsammlung plausibel waren.


Dipl. Kfm. Michael Sabisch

– Steuerberater –