Minijob / Mindestlohngesetz

10.06.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund aktueller zollrechtlicher Überprüfungen, weisen wir noch mal ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Beschäftigung von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt, wie für Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte.

Das bedeutet, dass Minijobber und kurzfristig Beschäftigte die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte haben, insbesondere das Recht auf Lohnfortzahlung während dem Urlaub und Krankheit.

Der Mindesturlaub beträgt 4 Wochen, bei einer 5 Tageswoche.

Dementsprechend wäre der Urlaubsanspruch von Minijobber herunter zu rechnen, wenn diese 1-2 Tage die Woche bei Ihnen arbeiten (1/5 bzw. 2/5 Urlaubsanspruch von den gesetzlichen 4 Wochen). Genauso müsste auch bezahlt werden, wenn der Minijobber an diesen Tagen krank wäre.

Gewähren Sie als Arbeitgeber ihren anderen Vollzeitbeschäftigen einen höheren Urlaubsanspruch, dürfen die Minijobber und kurzfristig Beschäftigte aufgrund der Gleichbehandlung, ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. Ihnen steht dann auch ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu.

Freundliche Grüße

Ihr ECOVIS-Team

Michael Sabisch                                 Nicolas Wucherer

Steuberater, Dipl.-Kfm.                      Rechtsanwalt